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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0761,
von Bürgerliches Gesetzbuch für Österreichbis Bürgerrecht |
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759
Bürgerliches Gesetzbuch für Österreich - Bürgerrecht
(§§. 1749-2164) das Erbrecht. Trotz aller Anfechtungen, die der Entwurf erfahren hat, ist ihm das Zeugnis nicht zu versagen, daß er eine gründliche, ernste, im einzelnen wohlerwogene
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0187,
von Burdeaubis Burgeß |
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in erschöpfender und systematischer Weise behandelt. Ein solches Gesetzbuch ist der französische Code civil (Code Napoleon), welcher auch in den deutschen Rheinlanden gilt, ist das preußische Landrecht, das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0831,
Österreichisch-Ungarische Monarchie |
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auf
formell verschiedenen Gesetzen; inhaltlich ist oft weit-
gehende Übereinstimmung vorhanden. Das in Öster-
reich geltende Gesetz des bürgerlichen Rechts ist dav
Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (s. d., Bd. 1) von
1811; dasselbe galt 1853-01 auch
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0070,
von Gemeine Figurenbis Gemeingefährliche Handlungen |
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der österreichischen Monarchie durch das österreichische bürgerliche Gesetzbuch von 1811; endlich für das Königreich Sachsen durch das bürgerliche Gesetzbuch von 1863, welches mit 1. März 1865 in Wirksamkeit trat. Dadurch schied sich Deutschland
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0942,
von Zittergrasbis Zivilgesetzbuch |
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), Gesamtdarstellung des in einem Staat geltenden Privatrechts in einem umfassenden und erschöpfenden Gesetz, wie das allgemeine preußische Landrecht vom 4. Juni 1794, das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, das französische Z. (Code
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0726,
Österr.-Ungarische Monarchie (Gerichtswesen. Unterrichtswesen. Kirchenwesen) |
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das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (s. d.). Das Gefängniswesen steht unter den Staatsanwaltschaften und dem Justizministerium.
II. In Ungarn wird die Rechtspflege gehandhabt in erster Instanz von 65 königl. Gerichtshöfen und den ihnen unterstehenden 385
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0972,
von Pflichtbis Pflug |
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auch der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1975 ff.) zählen die Geschwister nicht mehr zu den Pflichtteilsberechtigten, während sie dem überlebenden Ehegatten ein Recht auf den P. einräumen. Diese Pflichtteilsberechtigten können
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0286,
von Vorortbis Vorparlament |
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; wer an einer hindernden Krankheit oder an einem Gebrechen leidet; wer im Bezirk des Vormundschaftsgerichts nicht seinen Wohnsitz hat. Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch eine Frau, soweit sie überhaupt zur Übernahme
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0086,
von Unger (Max)bis Ungnad |
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eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen, mit besonderer Rücksicht auf das österr. allgemeine bürgerliche Gesetzbuch besprochen» (Wien 1853), «Die rechtliche Natur der Inhaberpapiere» (Lpz. 1857), der «Revidierte Entwurf eines bürgerlichen
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0477,
von Hyppolitebis Illegitimität |
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ziemlich weit auseinander (vgl. z. B. § 156-158 des Österreich. allgemei nen bürgerlichen Gesetzbuchs und Art. 312-314 des Code civil ). Vom sittlichen Standpunkte aus und abgesehen von der formal juristischen Auffassung werden wir diese rechtlich
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0134,
von Verjauchungbis Verjüngung |
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hindurch fortgesetzten Besitz oder um das Erlöschen von Rechten durch Nichtausübung derselben handelt. So tritt die Klagverjährung (im Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs, § 154 ff., »Anspruchsverjährung« genannt) nach gemeinem Recht
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0215,
von Staatseinnahmenbis Staatsgrundgesetz |
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, Braunschweig, Oldenburg und in Österreich, hier durch Gesetz vom 25. Juli 1867, vorgesehen. In Österreich besteht der S. aus 24 unabhängigen und gesetzeskundigen Bürgern, von denen je 12 von jedem Hause des Reichsrats gewählt werden, die aber selbst
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0933,
von Römisches Rechtbis Römisches Reich (Stände) |
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von Maria Theresia beabsichtigte österreichische Gesetzbuch von 1811 hervorgegangen. Infolge der französischen Revolution ward das römische Recht am linken Rheinufer und in Baden vom französischen Recht, resp. von einer Nachbildung desselben
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0360,
von Stiftsschulenbis Stiglmayer |
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einem Orte geopfert werden darf. Wo in alter Zeit die Lade erscheint, geschieht es ohne die S., ja deren Existenz ist nach dem Zusammenhang ausgeschlossen. In Silo steht die Lade in einem Tempel. Als David sie in seine Burg bringt, muß er ihr ein
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0791,
Deutsches Recht (Entwickelung im neuen Deutschen Reich) |
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vom 4. Juni 1794, das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch von 1811 und das bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen vom 2. Jan. 1863 hervorzuheben. Auch muß hier bemerkt werden, daß in den preußischen, bayrischen und hessischen
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0662,
von Ortleralpenbis Örtliche Kollision der Gesetze oder Statuten |
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das auswärtige Vermögen des Gemeinfchuldners
nicht berührt. Den Folgen solchen Rechtszustandes
soll durch Staatsverträge vorgebeugt werden.
Für das bürgerliche Recht, für das das Ein-
sührungsgesetz zum Vürgerl. Gesetzbuch für das
Deutsche "Reich
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0668,
von Recht auf Arbeitbis Rechtfertigung |
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, daß die Zersplitterung des R., welche in Deutschland eine Folge der staatlichen Zersplitterung war, eine dem Bedürfnisse deutschen Geistes nach Mannigfaltigkeit entsprechende Gestaltung gewesen wäre. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch gilt in Österreich
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0046,
von Pfandbücherbis Pfandrecht |
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. Die Kommission für das Bürgerliche Gesetzbuch des Deutschen Reichs hat die Aufnahme von Vorschriften über die rechtliche Sicherung der Inhaber von P. in das gedachte Gesetzbuch abgelehnt und sich für Regelung des Gegenstandes durch ein besonderes
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0348,
Civilprozeß |
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-
britannien 410060 Pfd. St. und 188000 Pfd. St.
Apanagen, Hessen 1265500 M., Italien 15050000
Lire (C. und Apanagen), Japan 3214381 Jen (C.,
Apanagen und Tempel), Niederlande 800000 Fl.,
Österreich-Ungarn 4650000 Fl. aus dem Finanz-
etat der im österr
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0311,
Gewölbe (Teile, Formen, Arten der G.) |
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Gewohnheitsrechte am häufigsten im Staats- und Völkerrecht zu entstehen. Jedoch haben die neuern Kodifikationen, wie das preußische allgemeine Landrecht, der Code Napoléon und das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, gegenüber dem G
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0632,
Rechtswissenschaft (Geschichte und Litteratur) |
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bürgerlichen Gesetzbuch (1811), traten die Gesetzbücher Napoleons I. an die Seite, welche nicht nur das Privatrecht, sondern auch das Straf- und Prozeßrecht normierten. Das Napoleonische Handels-^[folgende Seite]
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0884,
von Zessionarbis Zetzsche |
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der aus Handelsgeschäften hervorgegangenen Forderungen ausdrücklich hervor. Ebenso kennt das sächsische Zivilgesetzbuch diese Beschränkung nicht mehr, desgleichen der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs. Zur Gültigkeit der Z. bedarf es der Einwilligung
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0204,
von Börsenschiedsgerichtbis Börsensteuer |
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, ist die
Eintragung zur Wirksamkeit des Geschäfts nicht
erforderlich. Wahrend nach dem neuen Vürgcrl.
Gesetzbuch sonst das Differenzgeschäft (s. d.) als
Spielvertrag, also als nichtverbindend anzusehen
ist, schließt das Vörsengesetz (§.69) bei Börsm
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0339,
Ehe (kirchliche und Ziviltrauung; Wirkungen der Eheschließung) |
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die Möglichkeit der bürgerlichen Trauung nur aushilfsweise für den Fall, daß die kirchliche Trauung nicht erlangt werden kann (Notzivilehe), wie z. B. in Österreich (Gesetz vom 25. Mai 1868) für die Konfessionslosen, oder läßt das Gesetz, wie es in England
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0483,
Illegitimität (gesetzliche Bestimmungen in Deutschland u. Österreich) |
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.
2) Österreich-Ungarn . Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch bestimmt (§ 163ff.), daß als Vater eines unehelichen Kindes derjenige angenommen werde, von dem gerichtsordnungsmäßig bewiesen wird, daß er mit der Mutter
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0475,
von Johannesbis Junkermann |
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eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches. Hier hat I. unter Mitwirkung von Achilles, Martini und v. Liebe den das Sachenrecht enthaltenden Teil des Entwurfs zum Gesetzbuch sowie die sachenrechtlichen Vorschriften im Entwurf des Einfülirungsgesetzes
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0996,
von University extensionbis Unlauterer Wettbewerb |
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privatrechtlichen Norm zur Bekämpfung des U. W. begnügt, sondern neben dem Satze des Bürgerl. Gesetzbuchs (§. 826), daß, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt, schadenersatzpflichtig ist (s. Schadenersatz
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0851,
von Wucherblumebis Wühlmaus |
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1893 geschehen. §. 3 desselben wird vom 1. Jan. 1900 gemäß Art. 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuche durch den inhaltlich nahezu gleichen §. 138 dieses Gesetzbuches ersetzt. Hiernach ist nichtig ein Rechtsgeschäft, durch das jemand
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0624,
von Recanatibis Rechenmaschinen |
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in Toledo ein und beförderte die Verschmelzung der Germanen und Romanen durch die Erlaubnis rechtsgültiger Ehen zwischen ihnen und ein gemeinsames Gesetzbuch. - 2) R. II., Sohn Sisebuts, regierte 620 nur kurze Zeit.
Receivermaschine
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0943,
von Zivilgouverneurbis Zivilliste |
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. »Beiträge zur Erläuterung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich« (hrsg. von E. I. ^[Ernst Immanuel] Bekker und Fischer, Berl. 1888 ff., bis jetzt 18 Hefte).
Zivilgouverneur (franz.), s. Gouverneur.
Zivilingenieure
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0551,
Bayern (Geschichte: 1650-1777) |
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Klöster wieder her. Der Oberpfalz gab er 1657 ein neues Gesetzbuch und hielt 1669 einen Landtag, den ersten seit 1612, auf dem die Errichtung von Fideikommissen erlaubt wurde. An seinem Hof herrschte großer Glanz; in München wurden prachtvolle
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0736,
Österreichisch-Ungarische Monarchie (Geschichte) |
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aufkommen. Die Regierung brachte drei Gesetzentwürfe ein: das Ehegesetz sollte das Eherecht des bürgerlichen Gesetzbuches wiederherstellen, die Gerichtsbarkeit in Ehesachen den Geistlichen abnehmen und den weltlichen Gerichten zurückgeben
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0229,
von Erbeinigungbis Erben |
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; Sächs. Vürgerl.
Gesetzb. §H. 2122, 2123,2149. Für das Osterr.
Vürgerl. Gesetzbuch wird das Gleiche angenommen:
jedoch bestehen darüber Meinungsverschiedenheiten.
Das Sächs. Gesetzbuch enthält im §. 2170 eine be-
sondere Vorschrift darüber
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0910,
von Sätherbergbis Schadenersatz |
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Raimund (2. Aufl., 3 Bde., Wien 1891, mit K. Glossy), E. von Kleist (3 Bde., Berl. 1880‒82), der Stürmer und Dränger (3 Bde., Stuttg. 1883), von Bürger (ebd. 1884), des Göttinger Dichterbundes (3 Bde., ebd. 1887‒95), von Grillparzer (5. Aufl., 20 Bde
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 1015,
von Ungerade Zahlbis Unguentum |
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gemacht hat. Außerdem nennen wir von ihm: "Die Ehe in ihrer welthistorischen Entwickelung" (Wien 1850); "Über die wissenschaftliche Behandlung des österreichischen gemeinen Privatrechts" (das. 1853); "Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0982,
Juden |
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. 1867 die Unabhängigkeit der Ausübung bürgerlicher und polit. Rechte vom Glaubensbekenntnis festgestellt; doch enthält das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch in den §§. 123-136 ein besonderes Eherecht für J. im Anschlusse an den Talmud. Auch die neueste
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0108,
Austritt aus der Kirche |
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. - In Ham-
burg ist der Austritt vor dem Standesbeamten zu
erklären. - In Österreich (Gesetz vom 25. Mai
1868) ist der Austritt aus einer anerkannten Reli-
gionsgemeinschaft der polit. Behörde erster Instanz
(Vezirkshauptmannschaft, Stadtmagistrat
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0630,
von Rechtskonsulentbis Rechtssache |
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eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs "Sondernachfolge" genannt, d. h. dem Eintritt in ein einzelnes bestimmtes Rechtsverhältnis, und Universalsuccession zu unterscheiden. Letztere bezeichnet den Übergang der Gesamtheit der Vermögensrechtsverhältnisse
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0462,
von Orthopnöebis Ortloff |
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Strafprozeßordnung sowie zur Revision des thüringischen Strafgesetzbuchs und nahm an der in Dresden tagenden Konferenz zur Abfassung eines bürgerlichen Gesetzbuchs und einer bürgerlichen Prozeßordnung 1856-63 hervorragenden Anteil. Er starb 10. Okt. 1868 in Jena
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0853,
von Arndtsbis Arneth |
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und 1837 außerordentlicher Professor. Im J. 1839 als ordentlicher Professor nach Breslau berufen, folgte er noch vor Antritt dieser Stelle einem Ruf nach München, wo er 1844 zum Mitglied der Gesetzkommission ernannt und mit Entwerfung eines bürgerlichen
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0579,
Franz (Anhalt, Bretagne) |
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Restaurationswerk Leopolds II. als Mitregent regen Anteil. Nach seines Vaters Tod (1. März 1792) trat er die Regierung in den österreichischen Erblanden an und ward 14. Juli zum römischen Kaiser gekrönt. Infolge des Bündnisses, das Leopold II. 7. Febr
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0011,
von Solgerbis Soliman |
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). Der Entwurf des deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs spricht in solchen Fällen von einem "Gesamtschuldverhältnis" und von "Gesamtgläubigern" und "Gesamtschuldnern". Vgl. Korrealverbindlichkeit.
Solidarität (lat.), völlige Übereinstimmung, Einheit
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0151,
Sachsen, Königreich (Geschichte) |
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kollegialisch eingerichtete Bezirksgerichte und 105 Gerichtsämter (im Schönburgischen erst mit 1. Juni 1865). Ein neues Strafgesetzbuch wurde 1856, ein neues bürgerliches Gesetzbuch 1865 eingeführt. 1861 fielen die Vorrechte der Innungen, und Handels
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0090,
Deutsches Recht |
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mit einem Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811, das vielfach, namentlich in der Schweiz, Nachahmung fand. Die Rhein- ^[folgende Seite]
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0773,
Eid (juristisch) |
Öffnen |
der schwörenden Partei der Prozeßrichter befangen
erscheine und das ^urarakiituiii cautionis, durch
welches eine unvermögende oder eine angesessene
Partei statt durch Bürgen oder Hinterlegung Sicher-
heit für die Kosten leistete. Das Mg. Landr. 1,14
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0672,
von Rechtsdrehungbis Rechtseinheit |
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, für das gerichtliche Verfahren durch die am 1. Okt. 1879 in Kraft getretenen Reichsjustizgesetze (s. Justizgesetze, deutsche) erreicht. Das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch, welches die gestellte Aufgabe für das bürgerliche Recht zum Abschluß bringen soll, liegt
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0674,
von Rechtsgelehrsamkeitbis Rechtshängigkeit |
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672
Rechtsgelehrsamkeit - Rechtshängigkeit
in Österreich und Großbritannien) wegen besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne der zu demselben Staate vereinigten Länder, Provinzen, Kreise, selbst Städte einzelne besondere Gesetze (z. B
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0678,
von Rechtspraktikantbis Rechtssprecher |
Öffnen |
. Der Hauptrepräsentant der ersten ist Savigny, welcher in seiner berühmten Schrift vom «Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft» (Heidelb. 1814) dem von Thibaut und andern Juristen vertretenen Begehren nach einem Deutschen bürgerlichen Gesetzbuch
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0338,
von Alfonsinebis Alfred |
Öffnen |
1878 starb; in zweiter Ehe heiratete der König 29. Nov. 1879 die Erzherzogin Maria Christine von Österreich, die ihm zwei Töchter gebar. Obwohl zwei Attentate auf A. (25. Okt. 1878 von seiten Oliva y Moncasis und 30. Dez. 1879 durch Gonzalez
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0763,
von Senckelbis Serpa Pinto |
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); >Neue Untersuchungen über die auf da-) Ermessen einer dritten Person gestellten letztwilligen Verfügungen nach gemeinem Zivilrecht und "dem italienischen bürgerlichen Gesetzbuch« (Bologna 1869);
Institutionen des römischen Rechts unter
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Kockenbis Kodor |
Öffnen |
getragen. Auf diesem Boden steht auch
das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (s. d.) für
Österreich. Das 19. Jahrh, ist das Jahrhundert der
erstarkten Nationalitäten und damit zusammenhän-
gend der K. DieFranzösische Revolution schloß ab mit
dem
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0422,
von Allgäubahnbis Allia |
Öffnen |
. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin und zahlreiche
Ortsgruppen und giebt die Wochenschrift «Alldeutsche Blätter» heraus.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0347,
von Helblingbis Held |
Öffnen |
der Zivilgesetzgebung beigeordnet. Seinem "Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen" (Dresd. 1852; mit Motiven, das. 1853) ließ er "Erläuterungen" dazu (Leipz. 1853) folgen. Ehe jedoch der Entwurf den Ständen vorgelegt werden konnte
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0536,
von Lippebis Lithoklasen |
Öffnen |
« (das. 1881,3. Aufl. 1888); »Der Zweckgedanke im Strafrecht« (Marb. 1882); »Die Grenzgebiete zwischen Privatrecht und Strafröcht. Kriminalistische Bedenken gegen den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich« (Berl. 1889). Zur Förderung
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0367,
von Alexander Johann I. (Fürst v. Rumän.)bis Alexander I. Pawlowitsch (Kaiser v. Rußl.) |
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Mißbräuchen der Statthaltergewalt durch Gesetze Einhalt. Das Vorrecht der Adligen, daß ihre Erbgüter in keinem Falle zur Strafe eingezogen werden konnten, erhob er zum allgemeinen Recht. An einem bürgerlichen Gesetzbuch ließ er arbeiten. Viel hat
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0513,
von Gonnosbis Gonzaga |
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Schule. Von seinen gesetzgeberischen Arbeiten nennen wir den "Entwurf eines Gesetzbuchs über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen" (Erlang. 1815-17, 3 Bde.), das Hypothekengesetz mit "Kommentar" (Münch. 1823-1824, 2 Bde.) und den
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0710,
Griechenland (Neu-G.: Geschichte bis 1822) |
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ruhigen Distrikten Griechenlands wurde nun die Fahne des Aufstandes erhoben. Eleusis, Megara und alle bedeutenden Ortschaften der Korinthischen Landenge erhoben sich; ein vormaliger Mönch, Dikaios, nahm Korinth und schloß die Türken in die Burg ein
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0682,
von Reichsgesundheitsamtbis Reichshofrat |
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der Verfassung aufgezählt (s. Deutschland, S. 837), und zahlreiche R. sind bereits erlassen (s. Deutsches Recht). Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgearbeitet und veröffentlicht (Berl. 1888). Auch die Motive (Berl. 1888, 5 Bde) sind
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0090,
von Aufgebot (juristisch)bis Aufgebot (militärisches) |
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eines Einführungsgesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche
Reich schlägt sehr zweckmäßig in Art. 11 für das A. bezüglich aller verlorenen oder vernichteten Urkunden, namentlich der
Wechsel, der im Handelsgesetzbuch Art. 301 u. 302 genannten
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0892,
Bestattung (der Toten) |
Öffnen |
der Stadt und nie in der Nähe von Wohnungen liegen. In Italien soll die Entfernung der Begräbnisplätze von den Wohngebäuden 100 m, in Sachsen 136, in Österreich und Frankreich 200 m betragen, der Hygieinische Kongreß zu Brüssel 1852 forderte 400 m
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0740,
von Kriegsseuchenbis Kriegswissenschaften |
Öffnen |
unterscheidet strategisches K., ferner
großes taktisches K. und Detachements-
iriegsspiel. Für das strategische K. werden Kar-
ten im Maßstab 1:100 000, in Österreich-Ungarn
die Specialkarte 1:75000, für das taktische K. im
Maßstab 1:8000 oder 1:6250
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0543,
von Offenbarung des Johannesbis Offenburg |
Öffnen |
verschwie-
gen und im Passiv bestände uichts erdichtet habe.
Nach Bürgerlichem Recht ist zumeist derjenige, welcher
einen Inbegriff von Gegenständen, z. B. eine Erb-
schaft oder die gezogenen Früchte eines Grundstücks,
herauszugeben oder darüber
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0637,
von Schuldisciplinbis Schuldübernahme |
Öffnen |
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Schuldisciplin - Schuldübernahme
lichkeit der S. als Exekutionsmittels Bahn. Eo
wurde die S. in Frankreich durch Gesetz vom 22. Juli
1867 aufgehoben, welchem Beispiel Österreich folgte.
Auch der Norddeutsche Bund erlieh bereits 29
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0431,
von Schenkelbis Schenkung |
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jemand sich verpflichtet, einem andern etwas schenkungsweise zu leisten, nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs überhaupt nur dann gültig sein, wenn das Versprechen in gerichtlicher oder in notarieller Form erklärt
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0545,
von Schlüsselbeinbis Schlüter |
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verpflichten und Verträge abschließen kann. Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1278) erklärt allgemein ein von der Ehefrau "innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises" vorgenommenes Rechtsgeschäft als im Namen des Ehemanns vorgenommen
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0669,
von Czeglédbis Czepko |
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667
Czegléd - Czepko
dern eingeführt, und der formellen Geltung des C. R. wurde in jeder Beziehung ein Ende gesetzt durch das nach Erlaß des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1. Juni 1811 ergangene Hofdekret vom 13. Juni 1811, worin
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0018,
von Frachtführerbis Frachtvertrag |
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für
die Eisenbahnen Österreichs und Ungarns vom
10. Dez. 1892 (s. Bctriebsrcglement, Eisenbahn-
recht und Eisenbahnvcrkehrsordnung) muß eine
jede Sendung von dem vorgeschriebenen gedruckten,
von der Eisenbahnverwaltung gestempelten F. be-
gleitet
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0462,
von Gagern (Hans Christoph Ernst, Frhr. v.)bis Gagern (Heinr. Wilh. Aug., Frhr. v.) |
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460
Gagern (Haus Christoph Ernst, Frhr. v.) - Gagern (Heinr. Wilh. Aug., Frhr. v.)
sich dann der Landwirtschaft auf seinem Gute Neuen-
bürg bei Erlangen. Er war 1876-82 Mitglied
der Landratsversammlung von Oberfranken, ver-
trat 1881-93 den
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0291,
von Holdenbis Hölderlin |
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Bürgerlichen Gesetzbuchs" (Freib. i. Br. 1888), "Pandekten. Allgemeine Lehren. Mit Rücksicht auf den Civilgesetzentwurf" (2 Lfgn., ebd. 1886-91).
Hölder, Julius von, württemb. Staatsmann, geb. 24. März 1819 zu Stuttgart, studierte in Tübingen
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0130,
von Adonischer Versbis Adoption |
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, oder von diesem sechs Jahre lang ununterbrochen während ihrer Minderjährigkeit alimentiert worden sind. Das sächsische bürgerliche Gesetzbuch erfordert neben einem gerichtlichen Vertrag die Genehmigung des Landesherrn, der jedoch auch von dem Erfordernis
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0290,
von Balkenbis Ball |
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, in welche der Balken eingelassen wird, ist nach gemeinem Recht zur Reparatur derselben nicht verbunden. Das österreichische bürgerliche Gesetzbuch (§ 487) bestimmt, daß derjenige, welcher die Einfügung des Balkens zu dulden hat, die Mauer oder Wand
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0597,
von Bedenkzeitbis Bedingung |
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inventarii angetreten. Das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch bestimmt keine Frist der Erklärung über Erbschaftsantritt und Verzicht. Nach dem französischen Code civil (Art. 789) kann das Recht des Antritts und der Ausschlagung zwar
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0688,
von Beneficium jurisbis Benevent |
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.; Österreichisches bürgerliches Gesetzbuch, § 800 ff.
Beneficium juris (lat.), die von einem Gesetz, welches eine allgemeine Regel aufstellt, zu gunsten gewisser Klassen von Personen, Sachen oder Rechtsverhältnissen gestatteten oder verfügten
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0955,
von Inhaftierenbis Inhalationskuren |
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ausdrücklich von der Genehmigung der Staatsregierung abhängig gemacht; so nach dem preußischen Gesetz vom 17. Juni 1833, der österreichischen Verordnung vom 24. Dez. 1847, dem badischen Gesetz vom 5. Juni 1860, dem sächsischen bürgerlichen
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0364,
von Kvičalabis Kyaw |
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Inschriften (Abhandlungen der Berliner Akademie 1871); Blümner, Technologie und Terminologie der Gewerbe und Künste bei Griechen und Römern, Bd. 3 u. 4 (Leipz. 1874-86).
Kyas, eine Hauptrechtsquelle des religiös-bürgerlichen Gesetzbuchs
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0594,
von Pachometerbis Pachtvertrag |
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eines Landguts, eines Gasthauses u. dgl., zum Zweck der Fruchtziehung bezeichnet, ein Sprachgebrauch, welchen auch der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 503 ff.) beibehalten hat. Im einzelnen finden auf P. u. Miete ebendieselben
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0629,
von Rechtsbeistandbis Rechtshilfe |
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629
Rechtsbeistand - Rechtshilfe.
Nachtquartier, Tagegelder) zu beanspruchen und zwar nach Maßgabe der Gebührenordnung vom 7. Juli 1879. Hiernach bestehen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten feste Pauschquanta und bestimmte progressive
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0008,
von Rückfalltyphusbis Rücksteuer |
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eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs "Wiederkauf" genannt), oder es stellt sich dar als die Verpflichtung des Verkäufers, die Ware auf Verlangen des Käufers diesem wieder ab- und zurückzunehmen (pactum de retroemendo, Rückverkaufsrecht des Käufers
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0088,
Russisches Reich (Geschichte 1762-1787) |
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in 50 Gouvernements, die wieder in Kreise zerfielen, und zog auch Kleinrußland und das Gebiet der Saporogischen Kosaken in diese Einteilung. Eine neue Städteordnung (1785) setzte an die Spitze der Städte einen Rat, der aus dem von den Bürgern gewählten
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0892,
von Servitutbis Servius Tullius |
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eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen zum Gegenstand einer Dienstbarkeit für eine bestimmte Person gemacht werden. Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs spricht in solchen Fällen von "beschränkten" persönlichen Dienstbarkeiten
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0438,
von Sundzollbis Superga |
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(Superfiziar) während der Dauer des Rechts die Ausübung der Befugnisse des Eigentümers zusteht. Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 961 ff.) gebraucht statt dessen die Ausdrücke Erbbaurecht und Erbbauberechtigter und versteht
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0155,
von Versatilbis Verschwörung |
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einen Zeitraum von 10 Jahren, in welchen aber das Alter der Minderjährigkeit nicht mit eingerechnet werden darf, das sächsische Recht 5-20, das österreichische 30, das französische Recht 4-10 Jahre der Abwesenheit. Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0705,
von Wittumbis Witwenkassen |
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Monats seit Beendigung der frühern Ehe eine weitere Ehe schließen dürfen; doch ist Dispensation zulässig, eine Bestimmung, welche auch in den Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1241) übergegangen ist. Die vermögensrechtliche Stellung
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0017,
von Acetinebis Adalia |
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beweglicher Sachen gegen Ratenzahlung (das sogen. Abzahlungsgeschäft) nach dem Preuß. Allg. Landrecht und dem Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (Berl. 1891); van der Borght, Zur Reform des Abzahlungsgeschäftes (»Archiv
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0164,
von Aussigbis Aussperrung |
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von Carlo Dolce, einem Geschenk des Israel Mengs, dem hier 1728 sein Sohn Rafael geboren ward, Adalbertskirche im Renaissancestil, neues Bürger- und Gewerbeschulgebäude mit Gewerbemuseum; Elbhafen; Fabrikation von Wollwaren, Maschinen, Teer
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0652,
von Beisabis Beispiel |
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von Amerika, Belgien, Vereinigte Staaten von Brasilien, Dänemark, Deutsches Reich, Frankreich, Griechenland, England, Italien, Niederlande, Österreich-Ungarn, Portugal, Rumänien, Rußland und Spanien.
Geschichtliches. Die uralte phöniz.Hafenstadt
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0013,
von Bingöl-Daghbis Binnenschiffahrt |
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ergänzenden Gesetzen (Mannh. 1879), Bemerkungen zu dem Entwurf eines Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (im «Sächs. Archiv für Civilrecht und Prozeß», 1891).
Bingöl-Dagh (Bingöl-Kala, d. h. Gebirge der tausend Quellen), großer vulkanischer Gebirgszug
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0970,
Forderungsrecht |
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Necht,nach demVürgerl.Gcsetzduch fürSachsen§.663,
dem Gesetzbuch für Osterreich §. 888, nach (^oä6 civil
Art. 1217,1220, nach schweizer Obligationenrecht
Art.162,169 und nach dem Deutschen Entwurf ß. 320
Teilung ein, so daß jeder Gläubiger sür
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Handelsregisterbis Handelssache |
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-
gesetzbuch.)
Litteratur. Martens, Gruudsätze desH. (Gott.
1797; 3. Aufl.); Heise, Handelsrecht (Franks, a. M.
1858); Thöl, Handelsrecht (Bd. 1, 0. Aufl., Lpz.
1879; Bd. 2, Wechselrecht, 4. Aufl. 1878; Bd. :;,
Das Transportgewerbe, 1880); Goldschmidt
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0544,
Offene Handelsgesellschaft |
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542
Offene Handelsgesellschaft
in der Ortenau; 1701 wurde O. mit der Ortcnau dem
Markgrafen Ludwig von Baden-Baden als Mann-
lehn übertragen; nach Erloschen dieser Linie 1771
fiel die Ortenau an das ErzHaus Osterreich zurück
und infolge
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0728,
von Reichsjustizgesetzebis Reichskommissar |
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726
Reichsjustizgesetze - Reichskommissar
gesetze seitens der Einzelstaaten abliegt. Von dem R. ressortieren nur das Reichsgericht und die Reichsanwaltschaft, sowie zur Zeit die Kommission zur Ausarbeitung eines Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0027,
von Soggenbis Sohm |
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. Professor in Freiburg i. Br., 1872 in Straßburg und 1887 in Leipzig. S. war hervorragend beteiligt an der Ausarbeitung des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches und wirkte 1896 mit an der Gründung des Nationalsocialen Vereins. Er schrieb: "Die Lehre vom subpignus
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0298,
von Versteinerte Wälderbis Versuch |
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Bürgerl. Gesetzbuchs im Zweifel der Vertrag mit dem Gebot abgeschlossen, wenn ein höheres Gebot nicht mehr abgegeben wird. Allgemein ist der Bieter gebunden, bis ein höheres Gebot abgegeben oder der Zuschlag verweigert wird; mit Abbruch des
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0277,
von Cinerarienbis Clausthal |
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den die C. aufrecht erhaltenden Bestimmungen des
Bürgert. Gesetzbuchs für das Deutsche Reich (vgl.
§.1317) wurde dadurch erreicht, daß dem von der
Ehe handelnden Abschnitt (§§. 1297 -1588) nicht
bloß derTitel."Ehe", sondern "Bürgerliche Ebe
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0571,
von Hoensbroechbis Hohenlohe-Schillingsfürst (Chlodw. Karl Victor, Fürst zu) |
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er wiederholt das Wort, so in der
Beratung der Umsturzvorlage, des Kolonial- und
Marincetats und der Währungsfrage im Reichstage
und preuß. Landtage. Sodann gelang es, unter seiner
Amtsführung das neue Bürgerliche Gesetzbuch für
Deutschland zu
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